THEMA CORONAVIRUS

AKTUELLES HYGIENEKONZEPT (12.01.2022) ALS DOWNLOAD


WICHTIGE LINKS zum Thema Corona-Virus:

– Tagesaktuelle bundesweite Informationen: Bundesregierung – Bundesgesundheitsministerium

– Informationen für Schleswig-Holstein: Landesregierung – Schleswig-Holstein

– Thema Sportbetrieb: Landessportverband Schleswig-Holstein

– Thema Fussball-Spielbetrieb: Schleswig-Holsteinischer Fußballverband

 


AKTUELLE INFOS:
Stand: 12.01.2022

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 11. Januar 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 12. Januar 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 08. Februar 2022!

– Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.
– Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.
– Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
– 2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr).
– Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:
-Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
-Kinder bis zur Einschulung.
-Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden.

Derzeit wird die entsprechende Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes überarbeitet – voraussichtlich treten Änderungen und Konkretisierungen am Sonnabend (15. Januar) in Kraft, welche weitere Personengruppen den Menschen mit Boosterimpfung gleichstellen, z.B. Menschen mit erst kürzlich vorgenommener Zweitimpfung oder Menschen mit Kombination aus Genesung und vollständiger Impfung. Die Landesregierung beabsichtigt, diese dann auch kurzfristig in Schleswig-Holstein in der Corona-Bekämpfungsverordnung umzusetzen.

Quelle: www.schleswig-holstein.de


Stand: 22.11.2021

Am vergangenen Wochenende veröffentlichte die schleswig-holsteinische Landesregierung die neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Sie ist mit dem heutigen Montag, dem 22.11.2021, in Kraft getreten und gilt bis einschließlich Sonntag, den 15.12.2021. Folgende Inhalte der neuen Landesverordnung betreffen den Amateurfußball.

Für die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume sieht die Neufassung der Landesverordnung keine Veränderungen gegenüber dem vorherigen Regelwerk vor. Die Sportausübung unter freiem Himmel ist somit weiterhin ohne eine Begrenzung von Teilnehmer- und Zuschauerzahlen möglich. Eine Einschränkung des Teilnehmerkreises etwa auf ausschließlich Geimpfte und Genesene („2G-Regel“) oder auf Geimpfte, Genesene und Getestete („3G-Regel“) gibt es bei der Sportausübung außerhalb geschlossener Räume nicht. Für die Durchführung von Wettbewerben, d.h. Spielen/Turnieren unter Beteiligung von Mannschaften anderer Vereine, muss wie zuvor ein Hygienekonzept des Veranstalters, also des gastgebenden Vereins, vorliegen. Die Nutzung von Umkleidekabinen/Duschräumen fällt weiterhin grundsätzlich nicht unter die „3G-“ oder „2G-Regel“, in Ausübung des Hausrechts können Sportstättenbetreiber allerdings strengere Regelungen vorgeben. In jedem Fall muss für die Nutzung der genannten Räumlichkeiten aber wie bisher ein Hygienekonzept vorliegen.

Strengere Regelungen als bisher gelten für die Sportausübung innerhalb geschlossener Räume. Hier ist die Teilnahme nur den folgenden Personen gestattet:

  • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
  • Kinder bis zur Einschulung,
  • Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

Weiterhin besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Spielabsage, wenn in einer der beteiligten Mannschaften Corona-(Verdachts-)Fälle oder gesundheitliche Bedenken hinsichtlich der Austragung vorliegen.

Quelle: www.shfv-kiel.de


Stand: 27.07.2021

Seit dem 26.07.2021 ist die neue schleswig-holsteinische Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft. Für den Sport im Außenbereich ergeben sich daraus nur Änderungen im Bereich der Zuschauerregelungen.

Sport im Außenbereich ist weiterhin mit bis zu 2.500 Personen zulässig, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktdaten erhoben werden. Neu ist, dass Zuschauer*innen dabei gesondert gerechnet werden.
In geschlossenen Räumen sowie auf den Lauf-/Verkehrswegen muss weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Am Steh- oder Sitzplatz selbst besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sofern das Abstandsgebot eingehalten wird. Die bekannten Regelungen der vergangenen Wochen (z. B. Erstellung eines Hygienekonzeptes, Kontaktdatenerhebung sowohl von Teilnehmenden als auch von Zuschauenden, Mindestabstände etc.) bleiben bestehen.

Neu ist die Möglichkeit, das Abstandsgebot auf Stehplätzen außer Kraft zu setzen, wenn der gastgebende Verein gewährleisten kann, dass
1. nicht mehr als 25 % der Stehplätze besetzt werden,
2. eine Gruppe (max. 25 Personen gem. § 2 Abs. 4) sich nicht mit weiteren Gruppen vermischt,
3. alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen und
4. die Nahrungsaufnahme (auch trinken) und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt ist.

Diese vier Regelungen in Gänze werden für die meisten Vereine kaum umsetzbar sein, dennoch möchten wir Ihnen diese Möglichkeit der Vollständigkeit halber aufzeigen.
Bei Zweifelsfällen rund um die Ausrichtung von Fußballspielen/-turnieren empfehlen wir weiterhin, Kontakt zur örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde aufzunehmen.
Die neue Landesverordnung gilt bis zum 22. August 2021.

Quelle: www.shfv-kiel.de


Stand: 31.05.2021

Ab Montag, dem 31. Mai, gilt die neue Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)

Auszüge aus § 11 Sport

  • gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und mit höchstens 50 Personen außerhalb geschlossener Räume zulässig. Die gleichzeitige Nutzung von Turnhallen, Fitnessstudios und anderen Sportanlagen ist auf eine Person je 20 Quadratmeter, insgesamt auf höchstens 125 Personen in geschlossenen Räumen und auf 250 Personen außerhalb geschlossener Räume zu begrenzen.
  • Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als zehn erwachsene Personen Sport treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Sofern der Sport in geschlossenen Räumen von Sportanlagen oder in Freibädern ausgeübt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die Durchführung von Wettbewerben innerhalb geschlossener Räume mit maximal 125 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1. zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die §§ 5 bis 5c entsprechend. Die Zahl der sporttreibenden Personen wird auf die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer angerechnet, sofern sie während der Veranstaltung miteinander in Kontakt treten.

Die weiteren Paragraphen der Verordnung sind zu beachten!

Nähere Informationen dazu: siehe Quelle: www.schleswig-holstein.de


Stand: 17.05.2021

Ab dem kommenden Montag, dem 17. Mai, ist Sport außerhalb geschlossener Räume

  • mit Kontakt in 10er-Gruppen (inkl. Übungsleiter*innen) sowie
  • für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Kontakt in 20er-Gruppen (zzgl. zwei Übungsleiter*innen) mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerfassungerlaubt. Die neue Landesverordnung ist vorerst bis zum 6. Juni 2021 gültig und tritt für ganz Schleswig-Holstein in Kraft.

Mehr Informationen dazu: siehe Quelle: www.shfv-kiel.de

 


Stand: 26.02.2021

Die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Sportanlagen (dazu gehören auch Fitness-Studios) können geöffnet werden, die Kontaktregelungen bleiben aber erhalten. Dies bedeutet: Jemand kann nun auch auf/in Sportanlagen alleine Sport treiben oder gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes. Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt.

Für die Umsetzung bedeutet es: Sport kann innen und außen in den folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:
• Allein
• zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes
• oder zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten.
Eine Erweiterung der genannten Konstellationen um Trainer:innen oder Übungsleitende ist nicht zulässig.

Wenn mehrere Personen außen getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, wenn eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht nicht aus. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können (sog. Zwei- oder Dreifeldhallen). Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. So bedeutet dies z.B. für eine Tennishalle mit mehreren Plätzen, dass nur ein Platz (wie oben beschrieben) bespielt werden darf.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten. Veranstaltungen und Sitzungen bleiben auch für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.

Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2021.

Damit öffnen wir wieder eingeschränkt unsere Halle (ab Mittoch nachmittag) und geben Euch die Möglichkeit der BUCHUNG!


Stand: 12.02.2021

Alle Verordnungen den Sport betreffend sind weiterhin gültig.


Stand: 25.01.2021

Alle Verordnungen den Sport betreffend sind gültig bis mindestens 14.02.2021


Stand: 16.12.2020
Neue Verordnung des Landes SH – gültig bis 10. Januar 2021

Ab heute gelten neue Verordnungen der Landesregierung, womit der „Lockdown“ in Kraft tritt.
Diese Ersatzverkündung beinhaltet die komplette Schließung der Sportanlagen und beinflusst damit auch unsere Angebote der individuellen Hallenbuchung sowie des Personal Trainings, welche also vorerst nicht mehr angeboten werden.

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung
§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt
lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und
ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die
Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen,
soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist;
Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.
Quelle: www.schleswig-holstein.de


Stand: 29.11.2020
Aktuelle Verordnung des Landes SH – gültig bis 20. Dezember 2020

Leider hat es für den Sport keine Lockerungen gegeben. Die Sportausübung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
Quelle: www.lsv-sh.de


Stand: 05.11.2020
SHFV-Spielbetrieb ruht bis zum Ende des Jahres

„Das Präsidium des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbands (SHFV) hat am heutigen Donnerstagabend auf seiner siebten ordentlichen Präsidiumssitzung, die in Form einer Videokonferenz abgehalten wurde, beschlossen, dass der Spielbetrieb im Jahr 2020 nicht mehr aufgenommen wird. Damit möchte der Verband seinen Vereinen mit Blick auf die anhaltende COVID-19-Pandemie Planungssicherheit für den Rest des Jahres geben.“
Quelle:  www.shfv-kiel.de

 


Stand: 02.11.2020
Der gesamte Amateursport wird bundesweit zunächst bis zum 30. November eingestellt. Lediglich Individualsport ist in dieser Zeit erlaubt.

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung
§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen.


Stand: 19.09.2020
Lockerungen für die Anzahl von Zuschauern bei (Sport-)Veranstaltungen


Stand: 19.08.2020
Neues Hygienekonzept zum Ausführen von Trainingseinheiten und Testspielen: Hier zum Download


Stand: 12.08.2020
Zum 19. August 2020 soll auch für Kontaktsport das Training sowie der Liga- und Wettkampfbetrieb drinnen und draußen, unabhängig von der Frage, ob Freizeit-, Breiten-, Leistungs- oder Spitzensport ausgeübt wird, ermöglicht werden. Die Anzahl der Trainingsteilnehmerinnen und -teilnehmer orientiert sich an der jeweiligen Sportart. Die Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Liga- und Wettkampfbetrieb richtet sich nach den Vorgaben des Veranstaltungsstufenkonzepts.


Stand: 08.06.2020
Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben.
Sportlerinnen und Sportler dürfen die Umkleidekabinen und Sammelduschen des Vereins unter Auflagen wieder nutzen.


Stand: 04.06.2020
Wertung der Saison
Die Wertung einer Saison findet nach der Quotientenregelung statt, zudem gibt es keine Absteiger.


Stand: 04.05.2020
Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs unter Auflagen möglich
In der Ersatzverkündung der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 erklärt die Landesregierung, dass ab dem 4. Mai 2020 öffentliche und private Außensportanlagen für den Sport- und Trainingsbetrieb und für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sport- und Bewegungsarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden können:

 

  • der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
  • insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  • Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  • eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  • Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
  • weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

 

Wir freuen uns, dass unseren Vereinen somit die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sportlerinnen und Sportlern einen Trainingsbetrieb anbieten zu können, bitten Sie aber nachdrücklich, die genannten Bedingungen streng einzuhalten. Die Gesundheit aller am Trainingsbetrieb Beteiligten sowie die Eindämmung der COVID-19-Pandemie müssen weiterhin oberste Priorität besitzen.

Die Sportliche Leitung des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbands hat ein Konzept zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs unter Einhaltung der geltenden Beschränkungen erarbeitet. Sobald dieses Konzept freigegeben wird, werden wir es den Vereinen umgehend zukommen lassen, um damit bei einer Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs behilflich zu sein.

Quelle:www.shfv-kiel.de


Stand: 27.04.2020
Saison 2019/20 im SHFV wird nicht verlängert
Die Spielzeit 2019/20 wird in den Spielklassen des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes nicht über den 30.06.2020 hinaus verlängert. Das entschied das SHFV-Präsidium in einer außerordentlichen Sitzung, die am Montagabend als Videokonferenz durchgeführt wurde. Die Saison wird damit ohne weiteren Spielbetrieb auslaufen. Die Regelung gilt für alle Alters- und Spielklassen im Bereich des SHFV und der Kreisfußballverbände. Wie die bisherigen Ergebnisse der Saison 2019/20 gewertet und wie mit Auf- und Abstiegen sowie den Pokalwettbewerben verfahren wird, wird das Präsidium in der nächsten ordentlichen Sitzung am Samstag, dem 9. Mai 2020, entscheiden.

Quelle: www.shfv-kiel.de

 


Stand: 17.04.2020
Der SHFV informiert über den weiteren Fussball-Spielbetrieb:
Der Spielbetrieb im Schleswig-Holsteinischen Fußballverband (SHFV) wird mindestens bis zum 3. Mai 2020 ruhen. Dies folgt aus der Erklärung der Bundesregierung und der Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer vom vergangenen Mittwoch. Das am Mittwoch beschriebene weitere Vorgehen zum Eindämmen des neuartigen Coronavirus sieht keine Veränderungen der Maßnahmen vor, die eine Wiederaufnahme des Spielbetriebs vor dem 4. Mai ermöglichen. Nach wie vor strebt der SHFV eine Fortsetzung der derzeit unterbrochenen Spielzeit 2019/20 an – mit einer mindestens 14-tägigen Vorlauffrist für die Vereine vor der Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Dabei wird sich der SHFV weiterhin nach der politischen bzw. behördlichen Verfügungslage richten.“

Quelle: www.shfv-kiel.de


Stand: 03.04.2020
Der SHFV informiert über den weiteren Fussball-Spielbetrieb:
„Der Spielbetrieb im Bereich des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes (SHFV), in den Regionalverbänden und in den anderen 20 Landesverbänden bleibt auf Grundlage der jeweiligen staatlichen bzw. behördlichen Verfügungslage bis auf Weiteres ausgesetzt. Die Fortsetzung des Spielbetriebs wird mindestens 14 Tage vorher angekündigt.“

Quelle: www.shfv-kiel.de


Stand: 23.03.2020

Liebe Mitglieder,

aufgrund der aktuellen Empfehlungen und den gesellschaftlichen Herausforderung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus folgen wir der Anweisungen der Bundesregierung und der weiteren offiziellen Instanzen und erweitern (ursprüglich bis 22.03.) die Einstellung der Zusammenkünfte, Trainings- und Sportveranstaltungen vorerst bis auf Weiteres.

Nur gemeinsam können wir die Verbreitung des Coronavirus eindämmen und verlangsamen. Gerade in der jetzigen Situation müssen wir zusammenhalten und jeder ist gefordert umsichtig und besonnen zu handeln.

Handlungsempfehlung:
– stündliches Händewaschen
– in Taschentuch husten oder niesen
– 1 Meter Mindestabstand halten
– vermeiden von Kontakten
– keine Hamsterkäufe

Bleibt alle gesund!

Vorstand
SV Schackendorf e.V.

„Wir müssen, auch wenn wir so etwas noch nie erlebt haben, zeigen, dass wir herzlich und vernünftig handlen und so Leben retten. Es kommt ohne Ausnahme auf jeden Einzelnen und damit auf uns alle an.“  Angela Merkel | 18.03.2020


Stand: 16.03.2020
Der gesamte Spielbetrieb in Schleswig-Holstein ist bis einschließlich 19. April eingestellt!

Offizielle Stellungnahme des SHFV zum Fussball-Betrieb: SHFV-Spielbetrieb ruht vorerst bis 19. April

Der Spielbetrieb im Schleswig-Holsteinischen Fußballverband (SHFV) wird vorerst bis zum 19. April 2020 ruhen. Der SHFV folgt damit dem Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen seitens des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Gemäß dem Erlass sind Zusammenkünfte in Sportvereinen bis zum 19. April 2020 einzustellen. Der SHFV bittet seine Vereine ausdrücklich, zu beachten, dass demzufolge auch jeglicher Trainingsbetrieb auszusetzen ist.

Neben dem Spielbetrieb auf Landes- und Kreisebene sind auch alle Maßnahmen der Talentförderung, der Schiedsrichterausbildung sowie der Trainer-Aus- und -Fortbildung abgesagt. Gremiensitzungen werden verlegt oder ggf. als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt.

Die dynamische Entwicklung hinsichtlich der Ausbreitung des Coronavirus und der daraus abzuleitenden Folgen werden seitens des SHFV auf der Basis der jeweils vorliegenden Informationen fortlaufend neu bewertet. „Derzeit befinden sich sowohl die Landesvertreter der UEFA als auch die DFL und der DFB in intensiven Gesprächen über das weitere Vorgehen. Sollten sich daraus Entscheidungen für die Landesverbände ergeben, werden wir alle Vereine des SHFV umgehend informieren. An Spekulationen darüber, ob und wie es mit der Saison 2019/20 weitergehen kann, beteiligen wir uns nicht. Wichtiger als all diese Fragen ist es momentan, dass wir alle unser Bestmögliches leisten, um die Ausbreitung der Krankheit so weit wie möglich zu verlangsamen“, erklärt SHFV-Präsident Uwe Döring.

Die Geschäftsstelle des SHFV im Kieler Haus des Sports sowie der Uwe Seeler Fußball Park bleiben bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine telefonische Erreichbarkeit ist jeweils montags bis freitags von 9 bis 14 Uhr gewährleistet.

Quelle: www.shfv-kiel.de


Stand: 13.03.2020
Der SV Schackendorf hat sich entschieden, aufgrund der aktuellen Situation rund um das Thema Coronavirus, vorerst jeglichen Sportbetrieb bis einschliesslich 22.03.2020 einzustellen.

Der Vorstand des Vereins befindet sich im Austausch mit dem Gesundheitsamt und dem Infektionsschutz des Kreises Segeberg, um auch zukünftige Handlungsempfehlungen zu erhalten.

Wir halten euch auf dem Laufenden. Wir danken für euer Verständnis und das wichtigste: Bleibt alle gesund!

SV Schackendorf e.V.
Der Vorstand


Stand: 12.03.2020
Der gesamte Spielbetrieb in Schleswig-Holstein ist vom 12. bis einschließlich 22. März eingestellt!

Hier die offizielle Stellungnahme des SHFV:
Generalabsage: SHFV-Spielbetrieb ruht

Das Geschäftsführende Präsidium des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbands hat am heutigen Donnerstagmorgen (12.03.) entschieden, den Spielbetrieb in Schleswig-Holstein bis einschließlich Sonntag, den 22. März 2020, einzustellen. Die Generalabsage betrifft alle Spiel- und Altersklassen. Damit reagiert der Verband auf die aktuelle Entwicklung rund um das Thema Coronavirus.

„In Absprache mit den Vorsitzenden der jeweiligen Spielausschüsse sind wir zu dem Entschluss gekommen, dass eine Generalabsage zum Wohle aller Beteiligten unumgänglich ist“, erklärt SHFV-Präsident Uwe Döring. „Jedes Wochenende werden in Schleswig-Holstein rund 2.500 Fußballspiele ausgetragen. Insbesondere auf dem Platz, aber auch auf den Zuschauerrängen herrscht ein erhöhtes Infektions-Risiko. Um dieses Risiko für alle Beteiligten zu minimieren und somit einen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus zu leisten, haben wir diese Entscheidung getroffen. Im Sinne unserer gesellschaftlichen Verantwortung sehen wir keine andere Möglichkeit“, so Döring.

Neben den angesetzten Partien des regulären Spielbetriebs sind auch Freundschafts- und Pokalspiele von der Generalabsage betroffen. Inwieweit Vereine ihren Trainingsbetrieb weiterhin aufrechterhalten wollen, ist den jeweiligen Verantwortlichen selbst überlassen. Alle Vereine sind jedoch dazu aufgefordert, aktiv zu prüfen, ob es Spielerinnen und Spieler in ihren Mannschaften gibt, die in den vergangenen zwei Wochen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind und diese – unabhängig von etwaigen Symptomen – nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen zu lassen. Auch die laufenden Trainerausbildungen in den Kreisen und im Uwe Seeler Fußball Park in Malente werden bis einschließlich 22. März ausgesetzt.

„Die aktuelle Entwicklung um den Coronavirus muss täglich neu bewertet werden. Wir werden die Entwicklung genau beobachten und zu gegebener Zeit entscheiden, inwieweit wir den Spielbetrieb und die Ausbildungsmaßnahmen nach dem 22. März wieder aufnehmen können“, erklärt SHFV-Geschäftsführer Tobias Kruse.

Unter www.shfv-kiel.de/infos-zum-coronavirus halten wir Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden

Quelle: www.shfv-kiel.de